Verfahrensverzeichnis

Gemäß § 8 des DSG NRW ist für ein automatisiertes Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener Daten ein Verfahrensverzeichnis zu erstellen und dem zuständigen Datenschutzbeauftragten zur Kenntnisnahme zu übermitteln.
Verantwortlich ist hierfür der Leiter / die Leiterin der Einrichtung (hier Schule).

In Vorbereitung dazu ist ein "Sicherheitskonzept" gemäß § 10 DSG NRW (vergl. auch Anlage zu §9 (1) BDSG) zu erarbeiten, mit dem der Verlust und die missbräuchliche Nutzung der Daten ausgeschlossen werden kann.