Rechtliche Grundlagen, Legitimation

Aussagen zur Erfassung, Speicherung und Verarbeitung von Schülerdaten macht die "Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern" (VO-DV I).

Da sich die technischen Möglichkeiten schneller Entwickeln, als Verordnungen den neuen Gegebenheiten angepasst werden, ist der Umgang mit den in Moodle erfassten Daten hier nicht hinreichend geregelt.

Es ist daher das Datenschutzgesetz des Landes NRW anzuwenden.
Dort heißt es in
§ 4 Zulässigkeit der Datenverarbeitung:
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn
     a) dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder
     b) die betroffene Person eingewilligt hat.

Die "andere Rechtsvorschrift" ist hier das Schulgesetz, nach der eine Schule entsprechend § 3 (2) den unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Einsatz von  Moodle beschließen kann.

Auf der sicheren Seite ist man immer, wenn die betroffene Person eingewilligt hat.
Damit hätte man auch der Informationspflicht Rechnung getragen.

Zum Thema "Lernplattformen in Schule und Unterricht" hat die Bezirksregierung Düsseldorf im September 2015 eine Handreichung veröffentlicht.

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